Als Auftraggeber kommen Banken, Versicherungen, Behörden, Gerichte, Rechtsanwälte, Notare sowie Privatleute in Frage.
BauGB
Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I 1994 S. 2324, Artikel 3)
BauNVO
Baunutzungsverordnung - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I 1990 S. 132)
zuletzt geändert durch Art. 3 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I 1993 S. 466)
WertV
Wertermittlungsverordnung - Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken
vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I 1988 S. 2209)
WertR
Wertermittlungs-Richtlinien - Richtlinien für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken vom 11. Juni 1991 (BAnz. Nr. 182a vom 27. Sept. 1991)
zuletzt geändert durch die "Ergänzenden Hinweise zu den Wertermittlungsrichtlinien" vom 12. Oktober 1993
MHG
Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I, S. 3603 f)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I, S. 1722)
II. BV - Zweite Berechnungsverordnung
Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen vom 17. Oktober 1957 (BGBl. I, S. 1719)
zuletzt geändert
am 23. Juli 1996 (BGBl. I, S. 1167)
SchuldRAnpG
Schuldrechtsanpassungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I, S. 2538)
zuletzt geändert durch Art. 3 d. Mietenüberleitungsgesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I, S. 750)
SachenRBerG
Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I, S. 2457)
Desweiteren:
LBauO, AGBGB, ErbbauVO, WEG, BNatSchG, BKleinG, HOAI, ZSEG, u.w.
Definition des Verkehrswertes:
Der Verkehrswert ist in § 194 BauGB gesetzlich definiert: "Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre."
Das Sachwertverfahren
Das Sachwertverfahren ist in den §§ 21 - 25 WertV gesetzlich geregelt. Der Sachwert setzt sich zusammen aus Bodenwert und Sachwert der baulichen Anlagen. Der Wert der baulichen Anlagen (Gebäude und baulichen Außenanlagen) wird im Sachwertverfahren auf der Grundlage von Herstellungswerten ermittelt. Der Wert der Außenanlagen (bauliche und sonstige Außenanlagen) darf auch pauschal zum Zeitwert geschätzt werden.
Das Ertragswertverfahren
Das Ertragswertverfahren ist in den §§ 15-20 WertV gesetzlich geregelt. Der Ertragswert setzt sich zusammen aus Bodenwert und Ertragswert der baulichen Anlagen. Der Wert der baulichen Anlagen wird im Ertragswertverfahren auf Grundlage des Ertrages (Kapitalisierung des auf die baulichen Anlagen entfallenden Anteils) ermittelt.
Das Vergleichswertverfahren
Das Vergleichswertverfahren ist in den §§ 13-14 WertV gesetzlich geregelt. Der Vergleichswert wird durch Vergleichspreise bzw. Vergleichsfaktoren ermittelt. Die Grundlage hierzu ist die Kaufpreissammlung.